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Darf ein Arbeitsgeber einen Antrag eines Mitarbeiters auf einen freien Tag gemäß des Artikels 188 des Arbeitsrechts ablehnen? Bis wann sollte spätestens ein Mitarbeiter einen Antrag auf einen freien Tag gemäß des Artikels 188 des Arbeitsrechts stellen?

Gemäß des Arbeitsrechts verfügt ein Mitarbeiter, der mindestens ein Kind im Alter bis zum 14 Jahre erzieht, über eine Arbeitsfreistellung im Ausmaß von 16 Stunden oder 2 freie Tage für Kinderbetreuung jährlich, mit dem, mit dem Recht, eine Entlohnung zu erhalten.

Auf Grund des Paragraphs 4 der Verordnung des Arbeits- und Sozialpolitikministers ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern von seinen Arbeitsverpflichtungen zu befreien, wenn diese dem Arbeitsrecht, den Durchführungsvorschriften oder andere Rechtsvorschriften folgen. Die geltenden Vorschriften stellen nicht fest, auf welche Weise der Mitarbeiter von seinen Arbeitsverpflichtungen befreit werden sollte. Die Sache sollte in einer innerbetrieblichen Regelung, wie etwa dem Tarifvertrag oder Arbeitsordnung, geregelt werden. Im Fall des Fehlens dieser Vorschriften, sollte man sich den 2. Paragraph der obengenannten Verordnung berufen. Wenn die Ursache der Abwesenheit des Mitarbeiters vorab bekannt ist, oder man sie leicht vorhersehen kann, sollte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber früher Bescheid über seine Abwesenheitsgründen und die Länge dieser Abwesenheit geben. Falls die Abwesenheit plötzlich und nicht vorauszusehen ist, ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Abwesenheitsgründe zu informieren. Er sollte auch Information über die Länge der Abwesenheit angeben. Diese Angabe sollte nicht später als im zweiten Tag der Abwesenheit in der Arbeit folgen.

Wenn also der Mitarbeitet plant diese Kindertage zu nehmen, sollte er  seinem Arbeitsgeber grundsätzlich früher Auskunft geben und seine Zustimmung erhalten. Aber im Fall der plötzlichen Abwesenheit des Mitarbeiters wegen Kinderbetreuung, wenn es unmöglich war, den Arbeitergeber früher zu informieren, gibt es keine Gründe, die den Arbeitgeber dazu berechtigen würden, solch einen Antrag abzulehnen.

Der Arbeitgeber, der den Antrag seines Mitarbeiters in einem solchen Fall ablehnt, verletzt die Vorschriften über die Rechten der Mitarbeiter, die mit der Elternschaft verbunden sind. Das bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit laut dem Absatz 281 Punkt 5 des Arbeitsrechts ergeht.

Die Quelle: www.pip.gov.pl

https://www.podatki.biz/artykuly/2-dni-opieki-nad-dzieckiem_10_49988.htm