Seite wählen

Steuerpflichtigen sollten keine Folgen wegen eines Mangels oder Lücke in den Vorschriften tragen – diese Behauptung lässt sich aus dem neuen Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts ziehen. Das Urteil betrifft eine Veränderung der endgültigen Steuerentscheidung im Erbschaft- und Schenkungsrecht.

Die Entscheidung betrifft eine Frau, die das Erbe ihres verstorbenen Ehemanns angetreten hat. Sie war jedoch dazu verpflichtet einen Pflichtteil dem Sohn des Erblassers auszuzahlen. Wegen des durchgeführten Verfahrens in der Sache des Pflichtteils durfte die Steuerpflichtige die Schulden des Erbes (die die Steuergrundlage verkleinerten) in Höhe von nicht ausgezahltem Pflichtteil nicht berücksichtigen.

In Zusammenschluss wurde die Steuer für Erbe und Schenkung in überhöhtem Ausmaß bezahlt. Danach hat die Frau einen Antrag am Finanzamt über eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Zurückzahlung des Überschusses eingelegt. Das Amt verweigerte aber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine ähnliche Stellung nahm auch das Woiwodschaft Verwaltungsgericht in Gliwice ein.

Die Sache, an der der Bürgerrechtsbeauftragter teilgenommen hat, wurde schlussendlich beim Obersten Verwaltungsgericht beurteilt. Wie der Bürgerrechtsbeauftragte zeigte, führt das Weglassen der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Steuergrundlage (die den bezahlten Pflichtteil beinhaltet) zu verkleinern, zur Steuerungleichheit.

Am 1. Juni 2022 (Aktenzeichen – III FSK 4958/21) hat das Oberste Verwaltungsgericht das Urteil und die einleitende Entscheidung des Finanzamts erhoben. Wie dabei gezeigt wurde, gibt es im Erbschaft- und Schenkungsrechtgesetz eine nicht vom Gesetzgeber geplante Rechtslücke, die es unmöglich macht, das Recht anzuwenden. Das Gericht zeigte, dass man diese Rechtslücke durch Analogieschluss beseitigen kann – bei einer Anwendung des Artikels 254 AO, der eine ähnliche Lage klärt.

https://www.podatki.biz/artykuly/podatki-2022-wazny-wyrok-nsa-ws-zmiany-ostatecznej-decyzji-podatkowej_16_50842.htm