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Die deutsche Bürgerschaft, der Wohnort und die Pension erlauben dem Gesellschaftsführer nicht, den Gesundheitsbeitrag nicht zahlen zu müssen – die Entscheidung des Landesgesundheitsfonds vom 18. März 2022 (45/2022/BP).

Das Vorstandsmitglied der polnischen Gesellschaft/Firma ist ein Deutscher, der seinen Wohnort in Deutschland hat. Seit dem 1. Juli 2021 erhält er eine Pension aus dem deutschen Sozialversicherungssystem. Er muss in Deutschland Sozialgesundheitsbeiträge bezahlen.

Die Frage: unterliegt dieses Vorstandsmitglied der Sozialgesundheitsversicherungspflicht wegen der Vergütung für die Teilnahme am Vorstand?

Die Stellungnahme vom Landesgesundheitsfond: Laut den Vorschriften (Verordnung 883/2004) werden Personen, die eine Geldvergütung für ihre Arbeit oder für die selbst erbrachte Tätigkeit erhalten, als die Personen betrachten, die die obengenannte Arbeit geleistet haben. Das betrifft weder Leistungen für Invalidität, Pension und Familienpension, noch eine Pension wegen Arbeitsunfall oder Arbeitserkrankungen und anderen Geldleistungen für die Krankheit, darunter auch diese, die Wiederherstellung der Gesundheit für unbestimmte Zeit beinhalten.

Die Vorschriften regeln nicht den Sachbestand, wenn eine Person eine Arbeitstätigkeit in EU leistet und gleichzeitig eine Pension vom anderem Sozialversicherungssystem erhaltet. Das bedeutet, dass das Vorstandsmitglied keine Arbeit in zwei oder mehreren Ländern leistet. Wenn die Angelegenheit so ist, sollte man annehmen, dass diese Person, die eine Arbeitstätigkeit in einem Land leistet, den Vorschriften dieses Landes unterliegt.

Für diese Person, die eine Arbeitstätigkeit leistet und für welche die Vorschriften ihre Anwendung finden, betrachtet man ein Vorstandsmitglied, das zur Ausübung der Tätigkeiten berufen wurde. Laut dem Artikel 66 Absatz 1 Punkt 35a unterliegen die Leute der Sozialgesundheitspflicht, die zur Ausübung der Tätigkeiten berufen wurden und deswegen die Vergütung erhalten. Wenn das Vorstandsmitglied als die Person, die eine Arbeitsaktivität erbringt, im Land erkannt wurde, unterliegt er, laut den allgemeinen Vorschriften, der Gesetzgebung dieses Staates. In unserem Fall in Polen.

https://rachunkowosc.com.pl/zasady-podlegania-ubezpieczeniom-spolecznym-i-zdrowotnemu-najnowsze-interpretacje-zus-95