Ein Unternehmer kaufte einen Parkplatz (offiziell/formal einen Anteil am Firmengelände, d.h. Parkhalle) im Gebäude, wo sich sein Büro befindet. Darf man die Ausgabe direkt in Kosten eintragen oder muss man das abschreiben?
Man hat einen Anteil an einem Firmengelände (Parkhalle) gekauft. Das bedeutet, dass das ein Ankauft eines Anteils an Immobilien ist. Man darf also nicht die Ausgabe direkt in die Kosten eintragen. Das ist also der Ankauf einer Sachanlage (unter der Bedingung, dass der Unternehmer diesen Parkplatz in seiner Gewerbetätigkeit länger als ein Jahr benutzt). Die Ausgaben für Sachanlagen darf man nur via Abschreibung in Kosten eintragen. Ihr nicht abgeschriebener Teil ist Steuerkost im Moment eines Verkaufs der Sachanlage.
Der Unternehmer darf also den eingekauften Parkplatz (der Anteil am Firmengelände) mit dem Prozentsatz in Höhe von 4,5% abschreiben. Diese Meinung bestätigen die Finanzbehörden. Z.B. das Finanzamt im Bydgoszcz in der Interpretation vom 10. März 2014 schreibt: „wenn sich die Parkplätze in einer unterirdischer Parkhalle befinden, einer Firma gehören, länger als ein Jahr benutzt werden, zu den wirtschaftlichen Zwecken eines Unternehmers dienen, gleichzeitig komplett sind und sich zur Benutzung eignen, darf man sie als Sachanlage betrachten und mit dem 4,5% Prozentsatz abschreiben.“
Landesfinanzauskunft in der Interpretation vom 12. Januar 2021 erinnert, dass man die Sachanlagen seit dem ersten Monat nach dem Monat, wenn sie in die Sachanlageregister eintragen wurde, abschreiben sollte. Das muss nicht unbedingt dann sein, wenn die notarielle Urkunde unterzeichnet wird.
https://rachunkowosc.com.pl/rozliczenie-wydatku-na-nabycie-miejsca-postojowego
Neueste Kommentare