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Eine Person, die in einer Firma als Mitarbeiter beschäftigt ist, wurde in einer anderen Firma zum Aufsichtsrat berufen. Kann sich diese Person als Aufsichtsratsmitglied unter diesen Umständen über eine Sozialversicherungsbefreiung freuen? Wir geben noch dazu, dass diese Person ihre Arbeit als Aufsichtsrat nicht kostenlos erfüllt.

Die Antwort: Nein. Als Mitarbeiter/in unterliegt er/sie verbindlich der Sozialversicherung für allen Risiken (Renten-, Arbeitsunfähigkeitsrente-, Kranken- und Unfallversicherung) und Gesundheitsversicherung ab dem Tag der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bis zum Tag seiner Kündigung.

Als Aufsichtsrat/Aufsichtsrätin unterliegt er/sie verbindlich der Rentensozialversicherung, wenn er/sie für die Ausübung seiner/ihrer Rolle bezahlt wird. Diese Person unterliegt dann jedoch keiner Krank- und Unfallversicherung. Laut Artikel 9 Absatz 9 Sozialversicherung-Gesetzes unterliegt das Aufsichtsratsmitglied der Rentensozialversicherung auch dann, wenn er/sie über einen anderen Titel zur Sozialversicherung verfügt. Das bedeutet, dass er sowohl über den normalen Arbeitsvertrag als auch über die Aufsichtsratstätigkeit der Sozialversicherung unterliegt. Wenn es um die Zahlung der Gesundheitsversicherung geht, muss das Aufsichtsmitglied seinen/ihren Wohnort in Polen haben. Bei dieser Zahlungspflicht ist es nicht wichtig, ob er/sie seine/ihre Funktion kostenlos oder bezahlt erfüllt. Die Gesundheitsversicherungsvorschriften schließen den/die Aufsichtsrat/-in nicht aus, der/die über einen anderen, zusätzlichen Versicherungstitel verfügt  Selbst wenn er/sie mehrere Versicherungstitel hat, muss er/sie den Gesundheitsversicherungsbeitrag von allen diesen Titel zahlen.

Versicherung und Arbeitsrecht; Nr 22 (544) vom 10.11.2021;  Steuerverlag Gofin Sp.zo.o.

https://sgk.gofin.pl/11,6152,274749,obowiazkowe-ubezpieczenia-w-zus-czlonka-rady-nadzorczej.html