Wenn das Mitglied des Aufsichtsrats nicht in Polen lebt, schließt ihn das aus Gesundheitsversicherungen aus. – die Entscheidung von NFZ (Landes Gesundheitsfonds) vom 11. April 2022 (76/2022/BP)
Im Aufsichtsrat der Firma befinden sich zwei natürlichen Personen. Sie sind zur Rente/Pension in Luxemburg berechtigt. Sie leben in Luxemburg. Diese genannten Mitglieder unterliegen in Luxemburg keinen staatlichen Sozial- und Gesundheitsversicherungen.
Sind die Mitglieder verpflichtet Gesundheitsversicherungsbeträge in Polen zu zahlen?
Stellungnahme des NFZs: Laut dem Gesundheitsgesetz sind nur die Aufsichtsmitglieder, die in Polen leben, verpflichtet Gesundheitsversicherungsbeträge zu zahlen. Unter dem Begriff „Ort des Aufenthalts der natürlichen Personen“ versteht man einen Ort, wo das Mitglied sich normalerweise befindet, mit der Absicht, dort länger zu bleiben. Man kann der Gesundheitsversicherung in Polen unterliegen, nur unter der Bedingung, dass man in Polen lebt. (Hier hat man Hauptwohnsitz der persönlichen oder geschäftlichen Interessen.)
A contrario sollte man verstehen, dass, wenn eine natürliche Personen keinen Wohnort in Polen hat, wird sie der Gesundheitsversicherung in Polen wegen ihrer Angehörigkeit zum Aufsichtsrat nicht unterliegen.
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