Magdalena Januszewska, Rechtsanwalt
Wenn der Unternehmer seine Gewerbetätigkeit in der Tschechei ausübt, versteht man darunter jedoch nicht, dass er keine Gesundheitsversicherung in Polen zahlen sollte, falls er in Polen noch eine zusätzliche Gewerbetätigkeit ausübt.
Diese Schlussfolgerungen kann man aus der Entscheidung des NFZ (Landes Gesundheitsfond) vom 8. Februar 2022 (10/2022/BP) ziehen. Der Unternehmer unterliegt seit dem 20. Januar 2014 der Sozial- und Gesundheitsversicherung, da er eine Gewerbetätigkeit in Polen als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechten ausübt. Seit dem 12. Mai 2021 übt er eine zweite Gewerbetätigkeit in der Tschechei in seinem Namen und auf seine Rechnung aus. Das ZUS (Sozialversicherungsamt) bestätigte in der Urkunde A1, dass der Unternehmer im Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 11. Mai 2022 den polnischen Vorschriften unterliegt. Gleichzeitig wird bestätigt, dass der Unternehmer eine Arbeit in seinem Namen und auf seine Rechnung in zwei Mitgliedstaaten der EU leistet. Der Unternehmer stellte eine Frage, ob er zweimal Gesundheitsversicherungsbeitrag zahlen sollte.
Gewerbetätigkeit ist in zwei Staaten ausgeübt, die Gesundheitsversicherungsbeiträgen ist in einem zu zahlen
Eine Person, die eine Gewerbetätigkeit auf eigene Rechnung in mehr als einem Staat der EU/EFTA ausübt, unterliegt nur der Besteuerung eines der Staaten, unabhängig davon, in wie vielen Staaten er diese Gewerbetätigkeit ausübt. Diese Regelung ist eine Abweichung vom Territorialprinzip. Diese Regelung legt fest, welcher Gesetzgebung der Unternehmer unterliegt. Das berechtigte Amt (d.h. ZUS) stellte die richtige Gesetzgebung fest und erstellte die Urkunde A1. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Unternehmer der polnischen Sozialgesetzgebung im Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 11. Mai 2022 unterliegt.
Die Urkunde (A1) belegt, dass die Gewerbetätigkeit des Unternehmers der polnischen Sozialversicherung und Zahlungsregelung unterliegt. Das bedeutet, dass die tschechische Gewerbetätigkeit dieses Unternehmers als eine zweite, in Polen ausgeübte Gewerbetätigkeit dieses Unternehmers betrachtet werden würde.
Wegen Vorschriftenänderungen ergeben sich zwei Vorgehensweisen, die in dieser Angelegenheit gültig sind.
Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021
Im Zeitraum, in dem ein Unternehmer mehrere Gewerbetätigkeiten ausübte, sollte er von jeder dieser Tätigkeit getrennt einen Gesundheitsversicherungsbeitrag zahlen.
Wenn also festgestellt wurde, dass der Unternehmer eine Tätigkeit als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechten in Polen und eine registrierte Tätigkeit in der Tschechei ausübte, unterliegt er der polnischen Gesundheitsversicherung und ist verpflichtet, von diesen zwei Gewerbetätigkeiten die Gesundheitsversicherungsbeitrag zu zahlen.
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 11. Mai 2022
Seit dem 1. Januar 2022 unterliegt die Gewerbetätigkeit weiterhin den Sozialversicherungsregelungen. Die Änderung betrifft die Angelegenheit, dass seit dem 1. Januar 2022 die Zahlungsgrundlage die Summe von Einkünften aller Gewerbetätigkeiten ist. Das bedeutet, dass sich in diesem Fall die Vorschriften nicht ändern und der Unternehmer den Gesundheitsversicherungsbeitrag von der Summe der Einkünfte von zwei Gewerbetätigkeiten (in Polen und in der Tschechei) zahlen muss.
https://rachunkowosc.com.pl/ubezpieczenie-zdrowotne-przy-dwoch-dzialalnosciach-w-polsce-i-za-granica
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