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Die Meldung ZAW-RD ist keine Erklärung in Sinne der Abgabeordnung (weiter i.S.d AO), deswegen ist es unmöglich, die Vollmacht UPL-1 (Anmerkung des Übersetzers: eine Vollmacht für Anmeldungen der elektronischen Erklärungen: JPK des Steuerschuldners in Mehrwertsteuer) anzuwenden . Im Folge rufen Ämter zur Beseitigung des Mangels auf. Wie das Finanzministerium erklärt, seien nach dem Erhalten dieser Forderung keine Rechte des Steuerpflichtigeren auf dem Gebiet Estnische Einkommensteuer gestrichen, solange ergänzte er den Mangel termingerecht.  

Es folgt einen Auszug von dem Briefwechseln zwischen Journalisten und dem Finanzministerium. Die Frage der Journalisten vom 8. August 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Fachleute geben der DGP (Anmerkung des Übersetzers: eine bekannte polnische Zeitung) die Auskunft, dass sich Beamten mit ihnen in Kontakt gesetzt haben und die ausgewählte pauschale Besteuerung der Gesellschaften (s. g. estnische Einkommensteuer) außer Kraft setzen möchten.

Es geht um die Meldung (ZAW-RW), die auf Grund von der UPL-1 Vollmacht gemacht wurde. Die Beamten des KAS (Anmerkung des Übersetzers: Lande Finanzverwaltung) setzen sich mit Gesellschaften in Kontakt und behaupten, dass im Fall, wenn es keine PPS-1 Vollmacht gibt, die Anmeldung wirkungslos ist. Das bedeutet, dass alle Verrechnungen korrigiert werden sollten und die „normale” Einkommensteuer zu bezahlen ist.

Jedoch wehren sich Fachleute, indem sie zeigen, dass die Vorschriften die oben beschriebene Angelegenheit zur Vollmacht nicht regeln. Außerdem sollte man berücksichtigen, dass:

  • Falls die Meldung wirkungsvoll durch das Internet-Portal „eDeklaracja“ durchgegangen ist, sollte angenommen werden, dass sie auch wirkungsvoll angelegt wurde und zu allen vom Steuerpflichtigen erwarteten rechtlichen Folgen führt. Wenn das Amt irgendwelche Zweifel hat, ob der Bevollmächtige zum Vorlegen der Meldung bevollmächtigt wurde, sollte die Sache noch einmal vom Amt überprüft werden und nicht von der Gesellschaft gefordert werden, die Vollmacht vorzulegen.
  • Die Meldung (ZAW-RD) über die Wahl der Estnischen Besteuerung hat keine Definition im Bereich der Steuerregelungen, deswegen sollte sie als ein Antrag i. S. d. Artikels 168 AO angesehen werden.

Wenn der Antrag keine rechtlichen Regelungen erfüllt, ruft das Finanzamt zur Beseitigung des Mangels innerhalb von 7 Tagen auf. Wenn diese 7-Tage-Frist überschritten ist, wird die Sache vom Finanzamt nicht bearbeitet.

Wir fragen nach einer Stellungnahme des Finanzministeriums, speziell was die auf Grund von UPL-1 registrierten Steuerpflichtigen machen sollten? Sollten sie die Korrekturen einrichten, oder haben die Fachleute recht?

Antwort des Finanzministeriums vom 9. August 2022

Sehr geehrter Herr Redakteur,

Die Meldung ZAW-RD ist keine Erklärung i. S. d. AO, deswegen darf man nicht eine UPL-1 Vollmacht anwenden. Das bedeutet, dass die Finanzämter richtig handeln, wenn sie zur Ergänzung des Mangels aufrufen. Aber ein Erhalten dieser Forderung entbindet der Steuerpflichtigen nicht von den Rechten zur Verwendung der Estnischen Einkommensteuer, falls er diesen Mangel rechtzeitig ergänzt.

źródło: eureka.mf.gov.pl

https://www.podatki.biz/artykuly/estonski-cit-urzedy-wzywaja-do-uzupelnienia-brakow-pelnomocnictwa-pps-1_60_50967.htm