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Erweiterung des Kreises von Personen, die einer Gesundheitsversicherung unterliegen

Der Gesetzes-Antrag (die so genannte „Polnische Ordnung“) sieht vor, dass die zur Ausübung der Funktionen von Vorstands- und Revisionskommissionmitgliedern, sowie Prokuristen, berufenen Personen, die deswegen von einer Firma bezahlt werden, einer Gesundheitsversicherung  unterliegen. Diese Versicherung sollte vom Datum der Berufung bis zum Datum des Rücktritts verpflichtend sein.

Quelle: Steuerverlag „GOFIN“. „Versicherung und Arbeitsrecht“ Nummer 17 (539) vom 01.09.2021, Seite 10