– Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 (III FSK 26/21).
Begründung: Die wirklichen Umstände, die die Darlehensseiten betreffen, haben eine Bedeutung für eine richtige/korrekte Rechtseinstufung der gegebenen Darlehen. Besondere Bedeutung haben die Umständen des wirklichen Gegenstands der von beiden Darlehensseite ausgeübten Wirtschaftstätigkeit. Der Darlehensgeber darf die Wirtschaftstätigkeit führen und VAT-Zahler sein, wenn er gleichzeitig ein Darlehen gewährleisten darf und auf keine Weise eine Finanzwirtschaftstätigkeit ausübt. Diese Art von Darlehen unterliegt der PCC-Besteuerung.
Wenn eine offene Gesellschaft in Liquidation als Darlehensgeber das einzige Mal eine Darlehen gewährleistet, übt sie keine Finanzwirtschaftstätigkeit aus. Die Ziviltätigkeiten, die anders als Tätigkeiten beim Gesellschaftsvertrag oder ihren Änderungen sind, unterliegen laut Artikel 2 Punkt 4 Buchstabe b des PCC-Gesetzes keinen PCC-Vorschriften, wenn wenigstens eine Darlehensvertragsseite von der Mehrwertsteuer bei dieser Tätigkeit befreit ist.
Gemäß Artikel 43 Absatz 1 Punkt 38 des Mehrwertsteuer-Gesetzes befreit man Finanzleistungen von: Kredit- und Darlehensgewährleistungen und ihre Vermittlung, als auch ihre Verwaltung von Mehrwertbesteuerung.
Wenn also ein Darlehensgeber keine Finanzwirtschaftstätigkeiten ausübt, ist die Schlussfolgerung berechtigt, dass er keine Anwendung von der im Artikel 43 Absatz 1 Punkt 38 beschriebene Befreiung nehmen darf. Das bedeutet also, dass Darlehen dem PCC-Gesetz unterliegen.
*PCC-Besteuerung – Ziviltätigkeitsbesteuerung
https://rachunkowosc.com.pl/co-nowego-w-orzecznictwie-podatkowym-82
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