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Im Arbeitsrecht findet neuer Betreuungsurlaub seinen Platz. Das sind 5 zusätzliche Urlaubstage für persönliche Obhut oder Fürsorge der im Not stehenden Familienmitglieder. Man muss hervorheben, dass der Mitarbeiter für diese Zeit kein Gehalt erhalten wird. Die neuen, mit der europäischen Voraussetzungen verbundenen Regelungen treten bis zum Anfang Augusts 2022 in Kraft.

Der neue Betreuungsurlaub wird auf Grund des zusätzlichen Absatzes Ia Betreuungsurlaube und Artikel 1731 ins Arbeitsrecht in Kraft treten.

„Ein Mitarbeiter wird berechtigt, 5 Kalendertage im Jahr mit dem Ziel der persönlichen Betreuung und Fürsorge für ein Familienmitglied oder das Mitglied desselben Haushalts zu nehmen. Das Familienmitglied muss eine bedeutende Hilfe oder beträchtliche medizinische Unterstützung benötigen” – schreibt in der Entwurfsbegründung das Ministerium für Familien und Sozialpolitik.

Als Familienmitglieder werden in diesem Fall ein Son, eine Tochter, eine Mutter, ein Vater oder ein Ehemann/-frau betrachtet. Der Urlaub wird auf Papier oder elektronisch vom Arbeitsnehmer beantragt. Ein Antrag muss 3 Tagen vorm Urlaubsbeginn gestellt werden. Der Antrag muss unter anderem den Vor- und Nachnamen des medizinisch Bedürftigen beinhalten. Im Antrag muss man auch den Grund für die vom Mitarbeiter geleistete Fürsorge nennen.

Der Betreuungsurlaub berechtigt den Mitarbeiter zu keinem Gehalt. Die Urlaubsperiode wird aber zur Beschäftigungsperiode, von der die Arbeitsberechtigungen abhängen, gerechnet.

„Gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 1733 wird der Mitarbeiter vor der Kündigung  auf Grund der Art. 177 §1, §11 und §41 (Schutz des Arbeitsverhältnisses), Art. 1832 (eine Rückkehr nach der Elternzeit) und Art. 1881 (die Regelungen über flexible Arbeitsorganisation) beschützt – erklären die Entwurfsentwickler.

Neue Regelung wird am 1. August 2022 in Kraft treten.

https://www.podatki.biz/artykuly/urlop-opiekunczy-w-kodeksie-pracy-kto-skorzysta-z-nowego-urlopu_16_49626.htm