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Die Finanzdienstleistungen, die auf Grund des Vertrages über Unterbeteiligung erbracht werden, sind von der Mehrwertsteuer befreit. Die im Rahmen des Vertrages gemachte Übergabe zu Gunsten des Finanzinitiators ist als Kreditvergabe im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie Europäischer Union zu verstehen. – So etwas lässt sich aus dem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union feststellen.

Das Urteil mit Nummer C-250/21 betrifft den Streit zwischen einem Investitionsfond und dem polnischen Finanzministerium. Laut dem Finanzministerium sollte das Geschäft des Unterbeteiligten mit dem 23% Satz der Mehrwertsteuer versteuert werden. Die Sache endet im obersten Verwaltungsgericht, das die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union stellte.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil bestätigt, dass die Dienstleistungen, die auf Grund des Vertrages über Unterbeteiligung erbracht wurden, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Wie es im Urteil gezeigt wurde, findet die Mehrwertsteuerrichtlinie ihre Anwendung bei den von Unterbeteiligten erbrachten Dienstleistungen, weil sie nicht kostenlos sind. Dazu wurde gegeben, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn es zwischen einem Lieferanten und seinem Kunden ein Rechtsverhältnis gibt, das eine Grundlage für Gegenleistungen bildet und die Vergütung des Lieferanten dem wirklichen Wert der Dienstleistung entspricht.

„Bezugnehmend auf frühere Rechtsprechung, die bestätigt, dass man unter einer Kreditvergabe, nicht unbedingt nur von Banken und Finanzanstalten, einen Zugriff zu Kapital gegen Bezahlung versteht. Die Bezahlung muss nicht in Form einer Zinszahlung gesichert werden. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Dienstleistung des Unterbeteiligten zu Gunsten des Finanzinitiators, die auf Grund des Vertrages erbracht wurde, nur eine Gegenleistung beinhaltet, die sich grundsätzlich aus Kapitalzahlung gegen Zinszahlung zusammensetzt” – kann man in der veröffentlichten Mitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union lesen.

https://www.podatki.biz/artykuly/zwolnienie-z-vat-a-subpartycypacja-wazny-wyrok-ts-ue_16_51495.htm