Es gibt keine Gesundheitsbeiträge von einem Gehalt eines GmbH-Gesellschafters, das für die sich wiederholenden bargeldlosen Dienstleistungen ergeht. Ein GmbH-Gesellschafter muss von seinem Gehalt keine Gesundheitsversicherungsbeiträge zahlen, wenn das Gehalt auf sich wiederholenden, bargeldlosen Dienstleistungen basiert. – die Entscheidung des Nationalen Gesundheitsfonds vom 31. Janury 2022 (4/2022/BP).
Die Gesellschafter haben vor, den GmbH-Vertrag zu wechseln, indem sie die terminlosen Vereinbarungen über bargeldlose, sich wiederholende Dienstleistungen zugunsten der GmbH-Gesellschaft zugeben. Diese zusätzlichen Dienstleistungen umfassen:
- Durchführen einer Bestandsaufnahme/Inventur einmal im Jahr
- Durchführen einer internen Schulung für Mitarbeiter, mindestens einmal pro Jahr
- Herstellen einer eigenen Computersoftware jedes halbe Jahr
- Bestellen der Computerhardware mindestens einmal pro Monat
Die Tätigkeiten zugunsten der Gesellschaft werden gemäß der Marktbedingungen zahlbar. Der Gesellschaftsvertrag bleibt die einzige Quelle der beschriebenen Verpflichtungen.
Die erhaltene Vergütung melden die Gesellschafter als Einkommen aus anderen Quellen. (Das Gehalt ergibt sich nicht aus dem Dienstleistungsvertrag oder Berufung, sondern ausschließlich aus den sich wiederholenden, bargeldlosen Dienstleistungen, die ihre Quelle im Gesellschaftervertrag haben).
Die Frage ist nun ob, bezugnehmend auf das oben beschriebene, die Gesellschafter der Gesundheitsversicherungspflicht unterliegen?
Die Stellungnahme des Nationalen Gesundheitsfonds: Laut dem Handelsgesellschaftsrechtsbuch muss man, wenn der Gesellschaftervertrag dazu verpflichtet, sich wiederholende, bargeldlose Dienstleistungen ausüben, die Art und den Umfang der Dienstleistungen im Gesellschaftsvertrag nennen. Die Vergütung des Gesellschafters für solche Dienstleistungen muss auch dann ausgezahlt werden, wenn der Finanzbericht keinen Gewinn zeigt. Die Vergütung kann nicht mehr sein als die Marktpreise oder eine im Umsatz akzeptierte Rate.
Es muss festgestellt werden, dass die Vereinbarungen unter den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften und der Gesellschaft einen körperschaftlichen Charakter haben. Gleichzeitig verpflichten sich die Gesellschafter zu bargeldlosen, sich wiederholenden Dienstleistungen gegen Bezahlung. Die Einkommen des oben beschriebenen Rechtsverhältnisses unterliegen keiner Verpflichtung der Gesundheitsversicherung.
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